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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 6 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/6#abs-1 (1) (1) Der Vorbereitungsdienst beinhaltet die zweijährige Ausbildung mit der abschließenden Staatsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/6#abs-2 (2) Ausgebildet wird:
1.
in einem Einführungslehrgang
2 Monate
2.
bei einer Bezirksregierung
7 Monate
3.
im ersten Zwischenlehrgang
1 Monat
4.
bei einer Behörde des Bundes oder des Landes, bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden, bei einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, bei einer überstaatlichen Organisation oder bei einem Verband oder Unternehmen, bei Landesbetrieben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
3 Monate
5.
bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
3 Monate
6.
im zweiten Zwischenlehrgang
1 Monat
7.
bei einem Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen
3 Monate
8.
in einem Abschlusslehrgang mit Vorbereitung auf die Staatsprüfung
4 Monate.
Die Ausbildungsabschnitte gemäß der Nummern 1, 3, 6 sowie 8 erfolgen im Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Der Ausbildungsabschnitt in einer Bezirksregierung nach Nummer 2 findet pro Verwaltungsreferendarin beziehungsweise Verwaltungsreferendar in zwei unterschiedlichen Dezernaten statt. Das Nähere regelt ein Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/6#abs-3 (3) Mit dem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält die Person im Verwaltungsreferendariat die Möglichkeit, die praktische Ausbildung interessengesteuert zu vertiefen, sofern die avisierte Ausbildungsstelle einen sinnvollen Beitrag zum Erreichen des erforderlichen Fähigkeitsportfolios des angestrebten Abschlusses leistet. Der Ausbildungsabschnitt ist räumlich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu absolvieren. Über die letztendliche Zuweisung zu der angestrebten Ausbildungsstation in diesem Zeitraum entscheidet die Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/6#abs-4 (4) In besonderen Fällen können die Ausbildungsabschnitte, deren Reihenfolge und Dauer sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes durch das für Inneres zuständige Ministerium geändert werden. In begründeten Einzelfällen kann der Ausbildungsabschnitt zu Absatz 2 Nummer 5 alternativ bei einer obersten Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen absolviert werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme der Verwaltungsreferendarin oder des Verwaltungsreferendars an der „Landesübung Nordrhein-Westfalen“, die an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer durchgeführt wird, bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/6#abs-5 (5) War die Person im Verwaltungsreferendariat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bereits bei einer Behörde beschäftigt, so sind die Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 nicht in dieser Behörde zu absolvieren.